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| Gleichbehandlungsgrundsatz (15.05.2012) |
| Bundesgerichtshof wendet erstmals Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz auf GmbH-Geschäftsführer an |
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| Equal pay (14.05.2012) |
| Zeitarbeitsfirmen müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen |
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| Auflösungsantrag (25.04.2012) |
| Eine Kündigung ist nicht wirksam, nur weil Arbeitskollegen ihrerseits mit Eigenkündigung drohen |
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| Mindestlohn (19.04.2012) |
| Arbeitgeberleistungen als Erfüllung eines Mindestlohnanspruchs nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz |
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| Betriebsrente (17.04.2012) |
| Betriebliche Altersversorgung nach Altersteilzeit |
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| Betriebsbedingte Kündigung (31.03.2012) |
| Landesarbeitsgericht erklärt Kündigung einer Reinigungskraft trotz Fremdvergabe der Tätigkeiten für unwirksam |
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| Verdacht des Diebstahls (09.03.2012) |
| Fristlose Kündigung unwirksam, wenn der Betriebsrat nicht vorher umfassend unterrichtet wurde |
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| Persönlichkeitsrecht (08.03.2012) |
| Arbeitgeber muss persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer von Homepage löschen |
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| Günstigkeitsprinzip (24.02.2012) |
| Keine Ablösung einzelvertraglicher Inbezugnahme durch (Haus-)Tarifvertrag |
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| Mehrarbeit (23.02.2012) |
| Vergütungserwartung bei Mehrarbeit |
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| Urlaubsanspruch (22.02.2012) |
| Ausschluss von Doppelansprüchen bei unwirksamer Kündigung |
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| Beteiligungsrecht? (08.02.2012) |
| Keine Mitbestimmung bei Versetzungen von Beamten durch den Betriebsrat eines stillgelegten Betriebes der Deutschen Post AG |
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| Fristlose Kündigung (03.02.2012) |
| Kündigung wegen Bezahlung privater Bauleistungen durch Geschäftspartner? |
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| Attestpflicht (30.01.2012) |
| Wann darf ein Arbeitgeber ein ärztliches Attest schon ab dem ersten Krankheitstag fordern? |
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| Weihnachtsgeld (27.01.2012) |
| Anspruch auf Weihnachtsgratifikation bei gekündigtem Arbeitsverhältnis |
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| Hinweispflicht (26.01.2012) |
| Anforderungen an die Hinweispflicht des Arbeitsgerichts gemäß § 6 Satz 2 KSchG |
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| Betriebsrente (25.01.2012) |
| Betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer der früheren Deutschen Reichsbahn |
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| Unterschlagung (23.01.2012) |
| Keine Kündigung wegen des Vorwurfs der Unterschlagung von 14,99 Euro |
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| Mobbingklage erfolglos (19.01.2012) |
| Oberarzt verklagt Chefarzt auf Schadensersatz in Höhe von einer halben Million Euro |
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| Spielsucht (16.01.2012) |
| Fahrlehrererlaubnis von spielsüchtigem Fahrlehrer konnte widerrufen werden |
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| Rauchergaststätte (05.01.2012) |
| Cafe auf Lauffläche eines Einkaufszentrums als Rauchergaststätte zulässig |
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| Berufskrankheit? (13.12.2011) |
| Infektion der Bandscheibe eines Bestatters keine Berufskrankheit |
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| Arbeitsunfall? (05.12.2011) |
| Sich-Verschlucken bei Eisgenuss ist kein Arbeitsunfall |
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| Geklaute Handys (30.11.2011) |
| Keine Haftung des Arbeitnehmers für 12 entwendete Mobiltelefone |
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| Einsichtsrecht (28.11.2011) |
| Betriebsrat verlangt vom Arbeitgeber die Einsichtnahme in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk |
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| Kündigungsverzicht (23.11.2011) |
| Außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen nach Kündigungsverzicht |
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| Pflegezeit (18.11.2011) |
| Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit |
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| Whistleblower (14.09.2011) |
| Schutz von Mitarbeitern, die auf Missstände in ihren Unternehmen hinweisen |
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| Loyalitätsverstoß? (09.09.2011) |
| Kündigung des Chefarztes einer katholischen Klinik wegen Wiederverheiratung |
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| Selbstbeurlaubung (08.09.2011) |
| Fristlose Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts |
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| Feiertagsarbeit (22.08.2011) |
| Tariflicher Feiertagszuschlag für Oster- und Pfingstsonntag |
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| Betriebsveräußerung (21.08.2011) |
| Wechsel zu einer „Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft“ vor Betriebsübergang |
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| Minderheitenschutz (25.07.2011) |
| Minderheitsgruppe im Betriebsrat kann kein eigenes Büro verlangen |
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| Kündigungsschutzklage (13.07.2011) |
| Betriebsratsanhörung zur Kündigung und Ersetzung der Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige durch einen Interessenausgleich |
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| Lügen verboten? (11.07.2011) |
| Falsche Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung |
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| Erbenhaftung (27.06.2011) |
| Erben haften für Hartz IV-Bezug des Verstorbenen |
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| Unpünktliche Mietzahlung (07.06.2011) |
| Zum Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung |
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| Entgeltumwandlung (20.04.2011) |
| Abdingbarkeit des Anspruchs auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG |
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| Sachgrundlose Befristung und „Zuvor-Beschäftigung“ (08.04.2011) |
| Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt |
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| Deutsches Recht im Internet? (05.04.2011) |
| Bundesgerichtshof verneint die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung ohne deutlichen Inlandsbezug |
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| Zulässigkeit von Werbeanrufen (15.02.2011) |
| Der BGH stellt klar, dass das elektronische Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail nicht genügt, um eine Einwilligung nachzuweisen |
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| Wer zahlt die Weiterbildung? (08.02.2011) |
| Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss der Ausbildung - Inhaltskontrolle |
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| Wettbewerbsverbote (03.02.2010) |
| Wettbewerbsverbote gegenüber Arbeitnehmern und Selbständigen, Konkurrenzklauseln, Karenzentschädigungen, Vertragsstrafen |
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| Abmahnung im Arbeitsverhältnis (03.02.2010) |
| Einmal schlampig gearbeitet und schon gefeuert? Warum bei den meisten Kündigungen die Abmahnung so wichtig ist |
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2012 2011 2010 2009 2008 2007 2006 2005 2004 2003
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Schnapszahl 62Befristet und entrechtet?Teils vollZocken und TrinkenAltes EisenVerrechnetEin Büro ist keine HaustürAlte Behinderte raus?Der Betriebsrat – das bin ichKränkelnde KündigungDer Richter hat’s gegeben, der Richter hat’s genommenWer nicht will, der hat schonViel BetriebVon wegen dienstunfähigWer nicht zahlt, kriegt DruckKündigung auf RatenVoll durchschnittlichHalber ErsatzZubrotEngländer schießen andersStiller AbschiedDas wird auch so nichtsIt’s a woman’s worldBruder RaffzahnJob ist JobMorgen ist nicht gesternKein Sprit für den Ex-ChefWelche Lohnsteuerklasse hätten Sie den gerne?Klassenfahrt bei Wasser und Brot?ArbeitsnetzVertrautheit statt TeilzeitSchottischer Dachdecker?Nicht spruchreifVon wegen „Fortsetzung folgt“Mein Chef ist kriminellSchwangere sind nicht unkündbarMast- und SchrottbruchArbeit, Ruhe, BereitschaftAbgefunden und unversichertPaul Müller: 8 StundenNeunmalkluger BetriebsratBis zur RenteGeschenkt ist geschenktDoppelt gekündigt hält besserWenn der Betriebsrat neugieriger als der Chef istNimmersattZu spätLeiharbeitnehmer wählen, aber zählen nichtTeilzeiturlaubViertelstelle, VierteltreueDoppelt vertreten hält besser – auch nach neuem RechtReicher BeamterStummer BetriebsratUrlaub vom nichtsBig Boss – Big BrotherMama bleibt!Viel dringende ArbeitMc Unfair`sVerein der anonymen GewerkschaftlerAus-VerkaufVon wegen UrlaubMan kann doch über alles redenDruck ausübenKeine Gleichheit im UnrechtKein Gelber, keine BlauenVogelfreiBin ich schon drin?Montag bis Mittwoch, halb zwölf bis mittags?Danke, ParlamentDienst ist Dienst und weiß ist weißFür das Leben, nicht für das ArbeitszeitkontoFreiwild KleinbetriebsangestellterSchwangerschaft ist PrivatsacheAlte LehrerZu spät beschwertFaxen dickeKein Anschluss hinter diesem Stichtag | 2002 2001 2000 1999 |
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Service » Seminare » Seminar-AGBs
Seminar-AGBs
Geschlossene Seminare für Unternehmen
1
Gegenstand der Leistung; Teilnehmerzahl; Zeiten; Personal
- Der Seminaranbieter (wir) bietet dem Kunden (Auftraggeber) Seminare für Teilnehmer, die der Kunde stellt.
- Die Seminare haben maximal 12 Teilnehmer. Möchte der Kunde das Seminar mit mehr als 12 Teilnehmern durchführen, so hat der Seminaranbieter das Recht, die Durchführung zu verweigern, ohne daß er seine Ansprüche aus dem Vertrage verliert.
- Der Seminartag dauert acht durchgehende Zeitstunden inkl. Pausen. Beginn ist nach Kundenwunsch in Absprache mit uns um 9 Uhr, 9:30 Uhr oder um 10 Uhr, Ende entsprechend um 17 Uhr, 17:30 Uhr oder 18 Uhr. Ist nichts vereinbart, so beginnen die Seminare um 9 Uhr und enden um 17 Uhr.
-
Die Seminare werden durch Trainer durchgeführt, die der Seminaranbieter stellt.
Die Trainer sind Fachleute auf ihrem jeweiligen Gebiet, im Bereich rechtlicher Themen Volljuristen.
Die Seminare werden nach folgendem Zeitplan durchgeführt:
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Summe |
| Zeit in Minuten |
Unterrichtsstd. |
1. |
2./3. |
4. |
5./6. |
7. |
8. |
8 Std. |
| Unterrichtsintervall |
45 |
90 |
45 |
90 |
45 |
45 |
360 Min. |
|
Pausen
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15 |
15 |
60 (Mittag) |
15 |
15 |
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120 Min.
|
2
Preis
- Der Seminarpreis versteht sich exklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zusätzlich sind Unterbringungskosten, Fahrtkosten und Spesen durch den Kunden zu tragen.
- Der Seminaranbieter ist seinen Trainern gegenüber verpflichtet, eine Unterbringung in Hotels der 4-Sterne-Kategorie zu gewährleisten. Er ist für die Hotelbuchung verantwortlich. Übernimmt der Kunde die Hotelbuchung für den Seminaranbieter, so bleiben die vorangegangenen Aussagen davon unberührt.
- Der Seminaranbieter trägt dafür Sorge, daß jeweils kostengünstige Verkehrsmittel gewählt werden, ist in seiner Wahl aber frei. Auch im übrigen ist der Seminaranbieter bemüht, die jeweils kostengünstigsten Vorgehensweisen zu wählen.
- Falls Bahnen oder Flugzeuge als Verkehrsmittel gewählt werden, so besteht Anspruch auf Buchungen für die 1. Klasse. Falls Kraftfahrzeuge (Kfz) gewählt werden, können eigene Kfz der Trainer, des Seminaranbieters oder Kfz gewerblicher Mietwagenanbieter gewählt werden. Bei eigenen Kfz wird zu einem pauschalierten Kilometerpreis in Höhe von 0,5 Euro abgerechnet. Kraftstoffe werden in allen Fällen gesondert in Rechnung gestellt.
- Zu den Spesen zählen Speisen und Getränke, die der Trainer durch den Einsatz für das Seminar verzehrt. Belaufen sich die Spesen pro Trainer insgesamt auf mehr als 25 Euro pro Tag, so trägt der Seminaranbieter die überschüssigen Spesenkosten. Wird die Unterkunft des Trainers ohne Frühstück abgerechnet, so erhöht sich dieser Betrag auf 40 Euro.
- Sofern der Kunde von der Umsatzsteuer befreit ist und auch die durchgeführte Maßnahme als solche von der Umsatzsteuer befreit ist, stellt der Seminaranbieter Umsatzsteuer nicht in Rechnung, sofern der Kunde eingehend bis zum Zeitpunkt des Beginns der Leistungserbringung schriftlich die Umsatzsteuerbefreiung der Veranstaltung nachgewiesen hat.
Stellt sich später heraus, daß entgegen der Bescheinigung Umsatzsteuerpflicht bestand, belastet der Seminaranbieter die anfallende Umsatzsteuer nachträglich dem Kunden.
- Die Vergütung ist sofort fällig, sofern der Seminaranbieter nicht schriftlich ausdrücklich eine Zahlungsfrist eingeräumt hat. Abzüge für rechtzeitige Zahlung oder eine bestimmte Zahlungsform („Skonto“) erfolgen nicht.
3
Unterlagen
- Der Kunde erhält die Unterlagen für das Seminar per Post oder per Mail. Er hat diese für die Teilnehmer auf seine Kosten termingerecht zu vervielfältigen.
4
Organisation und Durchführung
-
Die Seminarorganisation liegt beim Kunden.
-
Anfallende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
- Im Rahmen der Organisation trägt der Kunde dafür Sorge, daß vor Ort vorhanden sind:
Geräte:
1 Projektor, Whiteboard, 2 Flip-Chart, Moderatorenkoffer etc. samt Hilfsmitteln wie Stiften (vier verschiedene Farben) und Papier.
Bestuhlung:
U-Form
Verpflegung:
in den Pausen und während des Seminars für Teilnehmer und Referenten Getränke und Gebäck.
5
Methodik, Didaktik, Pädagogik, Erfolg
- Für die Methodik und Didaktik des Seminars ist der Seminaranbieter verantwortlich. Der Auftraggeber hat ein Mitspracherecht. Stellt der Trainer während des Seminars fest, daß aufgrund des Seminarverlaufs (z.B. infolge von Rückständen der Teilnehmer in vorausgesetzten Gebieten) Änderungen am ursprünglich mit dem Auftraggeber vereinbarten Konzept nötig sind, so entscheidet er über Art und Umfang der Änderung im Rahmen seines pädagogischen Ermessensspielraums. Er kann nach seinem freien Ermessen einzelne Punkte des Seminars im Hinblick auf die Gesamtzielsetzung ausweiten und dafür andere teilweise vernachlässigen. Der Trainer wird aus seiner Sicht notwendige Veränderungen am geplanten Seminarablauf mit den Teilnehmern besprechen. Er wird den Auftraggeber über die als notwendig erachteten konzeptionellen, methodischen und didaktischen Veränderungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt informieren. Es besteht kein Recht des Auftraggebers, das Honarar zu kürzen.
- Der Trainer/Coach kann den Erfolg des Seminars nicht garantieren. Er wird aber nach besten Kräften und Wissen gemeinsam mit den Teilnehmern den Erfolg des Seminars anstreben.
6
Erbringung der Leistung regelmäßig erst nach Zeichnung durch den Kunden
- Die Leistung wird erst erbracht, wenn dem Seminaranbieter die schriftliche Bestätigung des Vertrages vorliegt. Sie wird vom Kunden durch einen für diesen Vertrag zeichnungsberechtigten Mitarbeiter unterzeichnet, der bei der Unterschrift auf den Hintergrund seiner Zeichnungsbefugnis hinweist (z.B. Prokura, Einzelvollmacht o.ä.).
- Die Bestimmung dieses Paragraphen soll dem Schutz des Trainers/Coaches vor eventuel len Beweisschwierigkeiten dienen; sie hat keinen Einfluß auf die Frage, ob auch ohne die schriftliche Bestätigung ein Vertrag zwischen den Beteiligten geschlossen wurde. Erbringt der Trainer/Coach seine Leistung, so liegt daher dennoch zwischen den Beteiligten ein gültiger Vertrag vor.
7
Mitwirkung des Kunden
- Vor und während des Seminars/der Seminarreihe informiert der Kunde den Trainer/Coach über alle Umstände, die für die Vorbereitung und Durchführung des Seminars/ der Seminarreihe bedeutsam sind.
8
Stornierung
- Der Vertrag kann vom Kunden kostenfrei bis zu 6 Wochen vor dem Seminartermin storniert werden.
- Kann der Seminartermin vom Kunden nach dieser Frist nicht wahrgenommen werden, bemüht sich der Kunde, dem Seminaranbieter einen Alternativtermin anzubieten bzw. für den ausgefallenen Seminartermin einen anderen Kunden für dasselbe Seminarthema zu finden.
Können sich Kunde und Seminaranbieter auf einen Alternativtermin einigen bzw. findet der Seminaranbieter für den ausgefallenen Seminartermin einen anderen Kunden, so muß der Auftraggeber nur eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 % des Honorars zuzüglich angefallener Kosten bezahlen
- Können sich Kunde und Seminaranbieter nicht auf einen Alternativtermin einigen bzw. findet der Seminaranbieter für den ausgefallenen Seminartermin keinen anderen Kunden, sind bei Absage
bis zu vier Wochen vor dem vereinbarten Seminar 25 %
bis zu drei Wochen vor dem vereinbarten Seminar 50 %
bis zu zwei Wochen 75 %
bis zum Seminartermin 100 %
des Honorars zu zahlen.
- Soweit vereinbart ist, daß Unterlagen dem Kunden gegen ein gesondertes Honorar zur weiteren Verwendung jenseits eines einzigen Einsatzes für die konkret terminierte Trainingsmaßnahme veräußert werden, so schuldet der Kunde die Abnahme und Bezahlung der Unterlage unabhängig vom Zustandekommen der Maßnahme, soweit die Unterlage bereits erstellt wurde.
- Die Lieferung der Unterlage ist Teil der Seminarhonorierung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wurde das Seminar so rechtzeitig storniert, daß keine Honorarpflicht entstanden ist, so ist, falls die Unterlage bereits geliefert wurde, für diese eine Pauschale in Höhe von 25 % der Honorarsumme zu zahlen. Die urheberrechtlichen Vereinbarungen bleiben unberührt. Ist die Unterlage nicht Teil der Seminarhonorierung, so ist sie im soeben genannten Fall voll zu vergüten.
9
Hindernisse für die Leistungserbringung
- Kann durch höhere Gewalt, Krankheit, Unfall oder eine sonstige von dem Seminaranbieter unverschuldete Verhinderung das Seminar nicht zum vereinbarten Termin stattfinden, ist der Seminaranbieter verpflichtet, alsbald möglich einen Ersatztermin bzw. einen Ersatztrainer zu benennen. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Trainer sind ausgeschlossen.
- Hindernisse, die ihre Ursache bei dem Kunden oder den Teilnehmern haben, lassen den Vergütungsanspruch des Seminaranbieters unberührt.
10
Urheberrrecht
- Das Urheberrecht an den Teilnehmermappen und sonstigen Seminarunterlagen und Seminarmaterialien gebührt allein dem Seminaranbieter. Der Kunde erhält lediglich ein einfaches Nutzungsrecht, beschränkt auf den Zweck des konkreten Seminareinsatzes. Der Kunde und/oder die Seminarteilnehmer haben nicht das Recht, die Teilnehmermappen und sonstige Seminarunterlagen und Seminarmaterialien ganz oder auszugsweise ohne schriftliche Genehmigung des Seminaranbieters zu reproduzieren, in Speichermedien aufzunehmen oder in irgendeiner Form zu verbreiten. Auch ein Ton- oder Videomitschnitt des Seminars ist ohne schriftliche vorherige Zustimmung des Trainers und des Seminaranbieters nicht gestattet.
- Der Seminaranbieter versichert, daß der Verwendung von Unterlagen, die er dem Kunden für die Seminardurchführung zur Verfügung stellt, keine Urheber- und/oder sonstigen Rechte entgegenstehen.
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Geheimhaltung
- Der Seminaranbieter und die Trainer sind verpflichtet, alle geschäftlich bedeutsamen Vorgänge, von denen er im Zuge der Zusammenarbeit mit dem Kunden Kenntnis erhält, geheimzuhalten.
12
Schriftform
- Alle Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden und Streichungen, die diesen Vertrag betreffen, bedürfen der Schriftform.
- Der Schriftform bedarf auch die Änderung dieses Formerfordernisses.
- Ein Fax erfüllt die nach dieser Bestimmung vorgesehene Schriftform, sofern es handschriftlich unterzeichnet ist. E-Mail oder jede andere Form der EDV-Erklärung erfüllt diese Form nicht, es sei denn, es wurde mit dem Programm "PGP" signiert und chiffriert oder beide Parteien haben sich schriftlich (auch per E-Mail) darauf geeinigt, daß E-Mail ausreichen soll.
- Die Beteiligten geben bei ihrer Unterschrift ihre Funktion im Unternehmen an sowie einen Hinweis auf ihre Vertretungsmacht für das Unternehmen.
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Gerichtsstand und Schiedsort
- Soweit die Wahl des Gerichtsstands zulässig ist, wählen die Beteiligten den Sitz des Seminaranbieters, also Hamburg.
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Salvatorische Klausel
- Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Bedingungen soll die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzt werden, die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommt.
Letztes Update 18.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |  | 
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