Schwangerschaft ist Privatsache
arglistige Täuschung?
Erreicht ein Arbeitnehmer den Abschluss des Arbeitsvertrages durch bewusst falsche Beantwortung von Fragen, die der Arbeitgeber ihm vor Vertragsschluß gestellt hatte, so kann darin eine arglistige Täuschung liegen. Dann kann der Arbeitgeber den Vertrag anfechten. Das gilt aber nicht, wenn die gestellte Frage unzulässig war.
Unzulässig sind meist Fragen nach einer Schwangerschaft der Arbeitnehmerin, weil sie eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts enthalten. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass die Frage nach der Schwangerschaft auch dann eine unzulässige Diskriminierung ist, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht ausüben kann. Das Beschäftigungshindernis ist in diesen Fällen vorübergehender Natur und führt nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses.
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Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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