Schule und Freizeit
Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit an einer für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungsveranstaltung teil, besteht ein Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich.
Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit an einer für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungsveranstaltung teil, besteht ein Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich. So urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht (Az.: 7 AZR 330/04).
Der Umfang des Freizeitausgleichs sei auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an dem entsprechenden Schulungstag begrenzt. Dabei sei grundsätzlich die betriebsübliche Dauer und Lage der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers maßgeblich, so das BAG.
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