Schreiben nicht erforderlich
Die Aufhebung eines Umschulungsvertrags bedarf nicht der Schriftform. So entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (6 AZR 638/04).
Die Aufhebung eines Umschulungsvertrags bedarf nicht der Schriftform. So entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (6 AZR 638/04).
Vorausgegangen war der Fall einer Klägerin, die eine Umschulung zur Berufskraftfahrerin Personenverkehr absolvierte. Die Maßnahme sollte in einer Zeit von knapp 2 Jahren erfolgen, in welcher sie von der Agentur für Arbeit Unterhaltsgeld bekommen sollte. Nach Ablauf eines Jahres fand ein Gespräch mit der Agentur für Arbeit statt, wobei streitig ist, ob eine Aufhebung des Umschulungsverhältnisses besprochen worden ist. Die Klägerin war der Ansicht, eine mündliche Aufhebung des Umschulungsvertrags sei formwidrig und daher nichtig. Das sah das Bundesarbeitsgericht anders. Das Schriftformerfordernis nach § 623 BGB sei beschränkt auf das Arbeitsverhältnis und erfasse nicht Dienstverhältnisse, da sie nicht die Merkmale von Arbeitsverhältnissen aufweisen würden. § 623 BGB fände auch auf einen solchen Umschulungsvertrag keine entsprechende Anwendung.
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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