Schottischer Dachdecker?
Bundesarbeitsgericht (Az 5 AZR 436/02)
Ein im Anschluß an ein Berufsausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis Übernommener erwirbt den gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ohne erneute Wartezeit. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines jungen Dachdeckers entschieden, der von seinem Ausbildungsbetrieb nach Bestehen der Gesellenprüfung als Jung-Geselle beschäftigt wurde.
Während der ersten vier Wochen dieses Arbeitsverhältnisses erkrankte er arbeitsunfähig. Sein knauseriger Chef verweigerte die Entgeltfortzahlung unter Hinweis auf die vierwöchige Wartezeit des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Zu Unrecht, so die Richter. Laut dem Entgeltfortzahlungsgesetz entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Zwar kann das Berufsausbildungsverhältnis nicht generell einem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt werden, weil jeweils unterschiedliche Pflichten bestehen und das Berufsbildungsgesetz beide Rechtsverhältnisse deutlich unterscheidet.
Jedoch müssen das Berufsausbildungsverhältnis und ein sich nahtlos anschließendes Arbeitsverhältnis im Rahmen der Wartezeitregelung als Einheit behandelt werden; denn das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten als Arbeitnehmer an (Az 5 AZR 436/02).
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