Scheinselbständigkeit
Wann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor?
Bei der Scheinselbständigkeit geht es um die Frage, ob ein vermeintlich selbständig Tätiger in Wahrheit die Kriterien einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne erfüllt. Dies hat dann erhebliche Auswirkungen, die im Wesentlichen den vermeintlichen Auftraggeber, in Wahrheit jedoch Arbeitgeber treffen.
Die gesetzlichen Neuregelungen sind im Wesentlichen nicht so neu, wie es nach der politischen Diskussion erscheinen könnte. Vielmehr wurde die Rechtsprechung der Gerichte zum Teil schlicht in Gesetzesform übernommen. Lediglich in Details wurden Erweiterungen vorgenommen.
Der wesentliche Unterschied zu früher besteht darin, daß das Gesetz nun in § 7 Abs.4 SBG IV eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aufstellt, die an Leitmerkmalen anknüpft:
erwerbsmäßige Tätigkeit sowie Vorliegen von mindestens dreier der folgenden
weiteren Kriterien:
• keine versicherungspflichtigen Beschäftigten mit regelmäßigem Lahn über 630,00 DM
• regelmäßig und im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig, und zwar auf Dauer (Existenzgründer können dadurch herausfallen)
• Tätigkeiten werden üblicherweise von Arbeitnehmern verrichtet
• Typische Merkmale unternehmerischen handelns sind nicht erkennbar
• Tätigkeit entspricht derjenigen, die zuvor im Rahmen eines Arbeitsvertrages ausgeübt wurde
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Letztes Update 26.11.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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