Eine Kündigung verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wenn sie wegen der Eheschließung des Arbeitnehmers mit einer chinesischen Staatsangehörigen ausgesprochen wurde
Das BVerwG hat entschieden, dass das generelle Internetverbot im Glücksspielstaatsvertrag weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Unionsrecht verstößt
Der Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung des § 670 BGB einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, ihm erforderliche Aufwendungen zu erstatten
Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt
Voraussetzung der genannten Rechtsfolgen ist ein Sach- oder Rechtsmangel. Der Sachmangel wird in § 437 BGB normiert. Das neue Recht richtet sich nach einem subjektiven Fehlerbegriff. Entscheidend ist also die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit der Sache im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Die Gefahr geht von dem Verkäufer auf den Käufer über, wenn die verkaufte Sache übergeben wird, § 446 S. 1 BGB. Der Übergabe steht es, wie oben bereits festgestellt, gleich, wenn der Käufer sich im Verzug mit der Annahme der Kaufsache befindet, § 446 S. 3 BGB.
Die Einführung des subjektiven Fehlerbegriffs mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz führt dazu, dass eine Menge Probleme, die nach dem alten Recht große Schwierigkeiten bereitet haben, weggefallen ist. So wurden von dem früheren Recht nur Qualitätsabweichungen erfasst. Wurde stattdessen eine ganz andere Sache geliefert, ein sog. „aliud“, dann musste auf die entsprechende Anwendung einzelner Handelsrechtlicher Vorschriften zurückgegriffen werden. Nun wird die Lieferung eines solchen „aliuds“ als von der Parteivereinbarung abweichend direkt von § 434 Abs. 1 BGB erfasst. Wird statt des bestellten Kanarienvogels ein Wellensittich geliefert, dann ist der Wellensittich nach neuem Recht also nicht etwa etwas völlig anderes, sondern rechtstechnisch ein fehlerhafter Kanarienvogel.
Wurde keine bestimmte Eigenschaft vereinbart, gilt, was bei Sachen gleicher Art üblich ist und der Verkäufer nach Art der Sache erwarten konnte.
Interessant ist die Regelung des § 434 Abs. 2 BGB. Dort wird zum einen geregelt, dass ein Montagefehler durch des Verkäufers dem Sachmangel gleichgestellt wird, § 434 Abs. 2 S. 1 BGB. Zum anderen enthält § 434 Abs. 2 S. 2 BGB die sog. „IKEA-Klausel“, die besagt, dass ein Sachmangel auch vorliegt, wenn einer an sich mangelfreien Kaufsache eine fehlerhafte Montageanleitung beiliegt.