Religiöse Kopfbedeckung in der Schule
Abmahnung wegen religiöser Kopfbedeckung rechtens.
Abmahnung wegen religiöser Kopfbedeckung in der Schule
Eine Mütze mit Strickbund, die das Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verbirgt, kann eine rechtmäßige Abmahnung des Arbeitgebers herbeiführen. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht. Die Klage einer Lehrerin islamischen Glaubens an einer Gesamtschule blieb ohne Erfolg. Die Kopfbedeckung war demnach als religiöse Bekundung und nicht nur als ein modisches Accessoire aufzufassen. Sie verstieß deshalb gegen das gesetzliche Bekundungsverbot des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen. Danach dürfen Lehrer und pädagogische Mitarbeiter während der Arbeitszeit keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu gefährden. Diese Regelung steht im Einklang mit dem Grundgesetz sowie den nationalen und europäischen Diskriminierungsverboten. Eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollständig bedeckt, stellt eine religiöse Bekundung dar, wenn sie erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen wird.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2008 - 5 Sa 1836/07 -
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