Reicher Beamter
Bundesarbeitsgericht (Az 6 AZR 633/01)
Es verstößt nicht gegen den europäischen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ein kinderbezogener Zuschlag zum Sold für beamtete Lehrer höher ist als der entsprechende Zuschlag zum Lohn für angestellte Lehrkräfte. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Hintergrund: Wegen des größeren Anteils weiblicher Beschäftigter an der Gruppe der Angestellten hielt ein angestellter Lehrer dies für eine mittelbare Frauendiskriminierung, die gegen europäisches Recht verstoße. Danach muss jeder Mitgliedsstaat den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und beibehalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften setzt die Anwendung dieser Vorschrift voraus, dass Entgeltunterschiede trotz gleicher oder gleichwertiger Arbeit auf denselben Ursprung zurückzuführen sind. Daran fehlt es vorliegend aber. Die Dienstbezüge der Beamten in Bund und Ländern bestimmen sich nach dem vom Bundestag verabschiedeten Bundesbesoldungsgesetz. Für die Angestellten regelt der Bundes-Angestelltentarifvertrag die Höhe der Vergütung. Dieser wird zwischen Gewerkschaften und der Tarifgemeinschaft der Länder für die ihr angeschlossenen Länder vereinbart. Damit besteht keine gemeinsamen Stelle, die für die Festsetzung des Entgelts der Angestellten wie der Bezüge der Beamten verantwortlich ist und daher in der Lage wäre, die kinderbezogenen Leistungen einheitlich zu regeln (Az 6 AZR 633/01).
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Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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