Regelung diskriminiert möglicherweise Beamtinnen
Regelung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV)
Wird Mehrarbeit schlechter vergütet als reguläre Arbeitsstunden, kann hierin eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts liegen, sofern die Regelung einen erheblich höheren Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betrifft und nicht sachlich gerechtfertigt ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof in Bezug auf eine in Deutschland für bestimmte Teilzeit-Beamte geltende Vergütungsregelung festgestellt (Az.: C-300/06).
Überprüft wurde eine Regelung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV), nach der bestimmten Beamten für Mehrarbeit anstelle einer entsprechenden Dienstbefreiung eine Vergütung gewährt werden kann. Diese ist jedoch niedriger als die Vergütung für die im Rahmen der Regelarbeitszeit erbrachte Arbeit. Eine von dieser Regelung betroffene Lehrerin ging nun gerichtlich gegen ihren Arbeitgeber, das Land Berlin, vor. Aufgrund ihrer Teilzeitstelle erhalte sie für eine bestimmte Stundenzahl deutlich weniger Lohn als ein vollzeitbeschäftiger Lehrer. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Sache nun dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Die Luxemburger Richter bejahten die Ungleichbehandlung zum Nachteil teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte. Eine verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts wäre dann gegeben, wenn von der Regelung erheblich mehr Frauen als Männer betroffen wären und für die Ungleichbehandlung keine sachlichen Rechtfertigungsgründe ersichtlich seien. Dies müsse nun das Bundesverwaltungsgericht überprüfen.
Letztes Update 21.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

|
