Eine Kündigung verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wenn sie wegen der Eheschließung des Arbeitnehmers mit einer chinesischen Staatsangehörigen ausgesprochen wurde
Das BVerwG hat entschieden, dass das generelle Internetverbot im Glücksspielstaatsvertrag weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Unionsrecht verstößt
Der Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung des § 670 BGB einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, ihm erforderliche Aufwendungen zu erstatten
Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt
Unterscheidung zwischen der Rechts- und der Geschäftsfähigkeit
Es folgen Regeln über die Rechtsgeschäfte. Dazu gehört u.a. die Geschäftsfähigkeit. Sie ist zu unterscheiden von der Rechtsfähigkeit.
Die Rechtsfähigkeit meint die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein; die Geschäftsfähigkeit meint, im Rechtsverkehr selbst handeln zu können.
Beispiel: ein soeben geborenes Kind kann zwar Träger von Rechten und Pflichten, etwa als Erbe, sein; es kann aber nicht selbst Geschäfte abwickeln, also etwa aus der Erbschaft einen (Kinder-) Sportwagen kaufen.
Dazu gehört aber auch das Recht der Willenserklärungen und Verträge sowie Fragen der Stellvertretung.