Rechtliche Zulässigkeit VI
Biometrie
Speicherung der biometrischen Daten
Bei den biometrischen Daten des Arbeitnehmers handelt es sich um höchst persönliche und damit besonders sensible Daten. Im Sinne des Datenschutzes sollten diese Daten ausschließlich auf Speicherkarten (RFID-Chip) erfasst werden, die sich im Besitz des Arbeitnehmers befinden und nicht beim Arbeitgeber gespeichert werden.
Grenzen der Erfassung und Verwendung von biometrischen Daten
Wie bereits zur Zulässigkeitsgrenze bei der Verwendung von RFID Chips erwähnt, muss der Arbeitgeber die biometrische Kontrolle grundsätzlich transparent gestalten. Das bedeutet, dass Zweck, Umfang und Inhalt in einer abzuschließenden Betriebsvereinbarung genau festzuschreiben sind.
Besonders im Hinblick auf das AGG können Probleme bei der Gesichtserfassung und der damit einhergehenden Möglichkeit, Erkenntnisse über Herkunft oder Gesundheit zu erlangen auftreten. Bei strenger Anwendung der Grundsätze zur Gleichstellung kann man davon ausgehen, dass eine Speicherung mangels des Tatbestands des § 28 Abs.6 Nr.3 BDSG deshalb nur mit dem Einverständnis des Betroffenen möglich sein wird.
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Letztes Update 27.07.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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