Eine Kündigung verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wenn sie wegen der Eheschließung des Arbeitnehmers mit einer chinesischen Staatsangehörigen ausgesprochen wurde
Das BVerwG hat entschieden, dass das generelle Internetverbot im Glücksspielstaatsvertrag weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Unionsrecht verstößt
Der Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung des § 670 BGB einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, ihm erforderliche Aufwendungen zu erstatten
Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt
Gefahren
Die Gefahren der privaten E-Mail Nutzung entsprechen weitestgehend denen der privaten Internetnutzung wobei hier nochmals auf den Umstand verwiesen wird, dass die Privatnutzung während der Arbeitszeit ein Verstoß gegen die Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers darstellt.
Überwachung dienstlicher E-Mails
Bei der Überwachung dienstlicher Korrespondenz muss man zwischen der schlichten Erfassung von Verbindungsdaten und der Überwachung von Textinhalten unterscheiden.
Die Erfassung von Verbindungsdaten ermöglicht zwar einen Einblick in das Verhalten des Arbeitnehmers. Wie die Speicherung von dienstlichen Telefondaten ist auch dieses Verhalten in den meisten Fällen als gerechtfertigt anzusehen, da das berechtigte Interesse des Arbeitgebers in der Interessenabwägung hinsichtlich Datum, Uhrzeit und Datenvolumen der E-Mail überwiegen wird.
Problematisch wird es jedoch, wenn auch die Ziel- und Senderadressen erfasst werden. In der Praxis wird man aber davon ausgehen, dass auch die Speicherung der Adressen gestattet ist, da besondere Ähnlichkeiten zum „normalen“ Schriftverkehr vorliegen.
Die Erfassung des Inhalts einer E-Mail ist stark umstritten. So wird einerseits wieder auf die Vergleichbarkeit mit dem konventionellen Schriftverkehr herangezogen, der auch für den Arbeitgeber jederzeit einsehbar sein muss. Andererseits stellt ein kurzer Austausch per E-Mail auch eine Form des Dialogs zwischen Sender und Empfänger darstellt, weshalb hier die Rechtsprechung zum Verbot des Mitschneidens von Telefonat herangezogen wird.
Überwachung privater E-Mailnutzung
Ist die private Nutzung von E-Mails gestattet, so entsteht wie bei der Gestattung privater Telefonate ein Anbieter-Nutzer-Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Verbindungsdaten sind also genau wie bei der Telefondatenerfassung zu erfassen. Eine Inhaltskontrolle ist ebenso unzulässig.
In der Praxis sollte deshalb die Erfassungssoftware die Unterscheidung von dienstlichen und privaten E-Mails durch ein entsprechendes Betreff („Privat“) vornehmen können.