Rechenspiele
Die Berechnung der Höhe einer Betriebsrente unter Zugrundlegung der tariflichen Arbeitszeit und nicht der individuellen Arbeitszeit ist zulässig.
Die Berechnung der Höhe einer Betriebsrente unter Zugrundlegung der tariflichen Arbeitszeit und nicht der individuellen Arbeitszeit ist zulässig. Zu dieser Entscheidung kommt jetzt das Bundesarbeitsgericht in einer weiteren Entscheidung (Az.: 3 AZR 237/04).
Der Wortlaut der Versorgungsordnung stelle für die Ermittlung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes eindeutig auf die tarifliche Arbeitszeit ab. Darüber hinaus erbrachte individuelle Arbeitsleistungen sollten gerade nicht maßgeblich sein, argumentieren die Richter des BAG in ihrer Begründung.
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