Rauchen steuern?
Für vorgefertigte Tabakstränge, bekannt als Sticks oder Singles, wird künftig statt der ermäßigten Steuer für losen Tabak der weit höhere Satz für Zigaretten fällig.
Für vorgefertigte Tabakstränge, bekannt als Sticks oder Singles, wird künftig statt der ermäßigten Steuer für losen Tabak der weit höhere Satz für Zigaretten fällig. Dies kann jetzt einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs entnommen werden (Az.: C-197/04).
Nach einer EU-Richtlinie müssen die EU-Staaten auf den Endpreis von Zigaretten eine Steuer von mindestens 57 % erheben, auf losen Tabak dagegen nur 36 %. Dabei gelten Tabakstränge, die durch einen einfachen, nichtindustriellen Vorgang zu Zigaretten gemacht werden können, als Zigaretten. Die deutschen Behörden meinten jedoch, die Herstellung von Zigaretten aus den in Deutschland verkauften Tabaksträngen sei nicht mehr „einfach“. Der EuGH machte die feinsinnige Unterscheidung zwischen einer einfachen und einer möglicher Weise schwierigeren Herstellung nicht mit und gab damit der klagenden EU-Kommission Recht. Das europäische Recht habe klar zwischen Zigaretten und Tabaksträngen auf der einen und losem Rauchtabak für selbst gedrehte Zigaretten auf der anderen Seite unterscheiden wollen. Zu den höher besteuerten Zigaretten gehörten danach auch alle Tabakstränge, die vom Hersteller bereits in Form und Größe einer Zigarette angeboten werden, so der EuGH.
Letztes Update 21.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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