Professor eigener Art mit befristetem Haltbarkeitsdatum
Bundesarbeitsgericht (Az 5 AZR 62/03)
Universitäten können durch Verwaltungsakt Vertretungsprofessuren im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art vergeben, statt Beamtenverhältnisse zu begründen, und diese Stellen befristen.
Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Dozenten entschieden, der seit 1994 als Vertretungsprofessor tätig war. Zunächst wurde er auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Seit 1996 wurden ihm durch mehrere aufeinander folgende Schreiben übergangsweise die Aufgaben einer Vertretungsprofessur übertragen. Den Schreiben war eine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen, wonach gegen den Verwaltungsakt Widerspruch erhoben werden könne. Einen solchen Widerspruch hat der Mann nicht eingelegt. Er machte geltend, das Vorgehen des beklagten Landes sei missbräuchlich, weil das entsprechende Hochschulgesetz keine Rechtsgrundlage für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses für Vertretungsprofessoren enthalten habe und im Übrigen ein Vertretungsfall nicht vorgelegen habe. Dem schlossen sich die Richter nicht an und wiesen die Klage ab (Az 5 AZR 62/03).
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