Probezeit
Begriffserklärung
Die Probezeit ist gesetzlich nur bei Ausbildungsverhältnissen vorgesehen. Dort beträgt sie 1 Monat. Während der Probezeit kann dann jederzeit fristlois gekündigt werden.
Ansonsten sind Probearbeitsverhältnisse vielfältig gestaltbar und werden durch Vertrag, Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag beinflußt.
Zwei typische Arten sind unterscheidbar: die vorgeschaltete Probezeit vor einem Arbeitsverhältnis und das befristete Probearbeitsverhältnis.
Das befristete Probearbeitsverhältnis geht nur in ein normales Arbeitsverhältnis über, wenn es vor seinem Ablauf verlängert wird. Es wird in der Regel nicht länger als 6 Monate andauern.
Während der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, jedoch erschwert, da z.B. eine mangelhafte Eignung gerade das Ergebnis der Erprobung sein kann und insoweit von beiden Parteien als möglich angesehen werden muß.
Eine vorgeschaltete Probezeit ist gem. § 622 III BGB längstens für eine Zeit von sechs Monaten mit einer Frist von zwei Wochen ordentlich kündbar. Dabei kann die Zweiwochen an jedem Werktag auslaufen.
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Letztes Update 26.11.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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