Personalratsschulung ist kein Urlaub
Wer eine Schulung besucht, hat nur Anspruch auf Lohnfortzahlung, nicht aber zusätzlich auf Urlaubslohn
Wer eine Schulung besucht, hat nur Anspruch auf Lohnfortzahlung, nicht aber zusätzlich auf Urlaubslohn, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden hat.
Dem Fall liegt die Klage eines städtischen Angestellten, der Mitglied des Personalrats ist, zu Grunde. Auf sein Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe Anwendung. Nach diesem ist Urlaubslohn zu zahlen, wenn dem Arbeiter Lohn ohne Arbeitsleistung für volle Arbeitstage fortzuzahlen ist. Als der Mann ein EDV-Seminar besuchte, erhielt er die reguläre Vergütung für 38,5 Wochenstunden. Mit seiner Klage begehrt er darüber hinaus den Urlaubslohnaufschlag.
Das hat das Bundesarbeitsgericht abgewiesen. Dem Kläger steht nur das Arbeitsentgelt zu, das er bei Erbringung der Arbeitsleistung erhalten hätte, nicht aber der Urlaubslohnaufschlag.
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