PC für den Betriebsrat
BAG Beschluß vom 12. Mai 1999 - 7 ABR 36/97 -
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte erneut darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber dem Betriebsrat für seine laufende Geschäftsführung einen PC nebst Zubehör zur Verfügung zu stellen hat.
Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb ca. 100 Arbeitnehmer. Die Schreibarbeiten für den aus fünf Mitgliedern bestehenden Betriebsrat erledigt bisher die Sekretärin der Geschäftsleitung. Der Betriebsrat hat von der Arbeitgeberin einen PC nebst Monitor und Drucker sowie Software verlangt und deren technischen Leistungsmerkmale konkretisiert. Die darauf gerichteten Anträge des Betriebsrats hatte das Arbeitsgericht zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Arbeitgeberin verurteilt, dem Betriebsrat einen (nicht näher bezeichneten) PC nebst Drucker zu überlassen.
Die Rechtsbeschwerden beider Beteiligter hatten Erfolg. Der Senat hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der sich die Überlassung eines PC nebst Monitor, Drucker und Software zur Text- und Datenverarbeitung nach § 40 Abs. 2 BetrVG bestimmt. Ob dieses Arbeitsmittel für die laufende Geschäftsführung erforderlich ist, hat der Betriebsrat zu prüfen. Seiner Prüfungspflicht kann er sich nicht mit dem Hinweis auf eine übliche Büroausstattung entziehen. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Nutzung eines PC für seine gesetzlichen Aufgaben steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser ist von den Gerichten für Arbeitssachen zu beachten. Sie können die Entscheidung des Betriebsrats nur darauf kontrollieren, ob sowohl das Interesse des Arbeitgebers an einer Begrenzung seiner Kostenbelastung als auch das Interesse der Belegschaft an einer sachgerechten Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats angemessen berücksichtigt worden ist. Diese Prüfung hat das Landesarbeitsgericht nachzuholen.
BAG Beschluß vom 12. Mai 1999 - 7 ABR 36/97 -
Vorinstanz: LAG Hamm Beschluß vom 19. März 1997 - 3 TaBV 86/96 -
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