Pausenvergütung auch im Urlaub?
Nach Nr. 43 MRP wird Entgelt nur für die Zeit gezahlt, für die Arbeit geleistet wird, es sei denn, tarifliche Vorschriften bestimmen etwas anderes
Der Kläger ist als Maschinenführer bei der Beklagten beschäftigt. Er arbeitet im Dreischichtbetrieb. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz (MRP) anzuwenden.
Bei der Berechnung des tariflichen Urlaubsentgelts berücksichtigte die Beklagte früher die in den letzten drei Monaten geleisteten Schichten einschließlich der bezahlten Arbeitspausen. Seit 1998 weigert sich die Beklagte, in die Bemessung des tariflichen Urlaubsentgelts die Pausenvergütung einzubeziehen.
Die hiergegen gerichtete Klage haben das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat Erfolg.
Nach Nr. 43 MRP wird Entgelt nur für die Zeit gezahlt, für die Arbeit geleistet wird, es sei denn, tarifliche Vorschriften bestimmen etwas anderes. Eine solche andere Regelung enthält Nr. 14 MRP. Danach ist Arbeitnehmern im Dreischichtbetrieb eine Pause von mindestens 30 Minuten ohne Lohnabzug zu gewähren. Die Arbeitnehmer erhalten mithin Lohn für eine Zeit ohne Arbeitsleistung. Dieser Lohn ist als Arbeitsverdienst nach Nr. 88 MRP in die Bemessung des tariflichen Urlaubsentgelts einzubeziehen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2001 - 9 AZR 4/00 -
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 1999 - 7 Sa 184/99 -
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