Offenbarungseid
Kann eine ostdeutsche Zeitung einer Redakteurin, die sich weigert, über Kontakte zur Stasi Auskunft zu geben, kündigen?
Kann eine ostdeutsche Zeitung einer Redakteurin, die sich weigert, über Kontakte zur Stasi Auskunft zu geben, kündigen? Mit dieser Frage hatte sich jetzt das Bundesarbeitsgericht zu beschäftigen.
Es ging um die "Märkische Oderzeitung". Die ist Nachfolgerin der früher von der SED-Bezirksleitung herausgegebenen Zeitung "Der Neue Tag". Die klagende Redakteurin ist seit 1972 bei der Zeitung beschäftigt, seit Juli 1978 als Redakteurin einer Lokalredaktion. In den Räumen der Lokalredaktion unterhielt die Stasi eine konspirative Wohnung. Mitte 1996 forderte die Chefredaktion die Redakteure auf, etwaige Kontakte zum MfS mitzuteilen. Alle angesprochenen Mitarbeiter mit Ausnahme der Klägerin offenbarten sich in vertraulichen Gesprächen. Nachdem die Chefredaktion erfahren hatte, dass auch die Klägerin über "Kontakte" zum MfS verfügt haben soll, kam es Anfang November 1999 zu Gesprächen zwischen den Parteien. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis, weil sie das nötige Vertrauen in die Klägerin verloren habe. Grund für den Vertrauensverlust sei die Weigerung der Klägerin, sich über ihre - nicht näher bezeichneten - "Stasi-Kontakte" zu offenbaren.
Die Klägerin macht die Unwirksamkeit der Kündigung geltend. Eine konkrete Tätigkeit für das MfS werde ihr nicht vorgeworfen. Sie sei nicht verpflichtet, sich zu "offenbaren". Für das Gespräch vom 5. November 1999 sei Vertraulichkeit nicht vereinbart worden. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Kündigung ist unwirksam. Sie ist nicht durch Gründe im Verhalten der Klägerin bedingt. Zwar können bewusste Tätigkeiten für das MfS je nach den Umständen des Einzelfalles eine Kündigung rechtfertigen; ebenso kann die Falschbeantwortung einer zulässigerweise gestellten, konkreten Frage nach MfS-Kontakten einen Kündigungsgrund bilden. Die Beklagte hat jedoch weder konkrete MfS-Tätigkeiten der Klägerin behauptet, noch hat die Klägerin eine konkrete Frage der Beklagten falsch beantwortet. Die bloße Weigerung der Klägerin, sich zu "offenbaren", reicht nicht aus. Der Auflösungsantrag der Beklagten wäre nur dann gerechtfertigt, wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit der Parteien nicht zu erwarten wäre.
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