Nimmersatt
Bundesarbeitsgericht (Az 6 AZR 191/02
Bei spendenfinanzierten Ausbildungsverhältnissen, die zusätzlich geschaffen werden, um ansonsten arbeitslosen Jugendlichen zu einem Ausbildungsplatz zu verhelfen, bestimmt sich die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht allein nach den tariflichen Sätzen, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden hat.
Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Umgehung tariflicher Bindungen ausgeschlossen ist und eine kommerzielle Verwertung der Leistungen des Auszubildenden unterbleibt. Entscheidend ist, dass bei einer im Interesse des Jugendlichen durchgeführten Ausbildung die vereinbarte Vergütung noch fühlbar zu seinen Lebenshaltungskosten beiträgt. Das ist bei einer Vergütung, die 72 % der tariflichen erreicht, noch anzunehmen, meinten die Richter und wiesen die Klage eines Jugendlichen auf mehr Geld ab (Az 6 AZR 191/02).
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