Nicht spruchreif
Bundesarbeitsgericht (Az 1 ABR 28/02)
Eine betriebliche Einigungsstelle kann keine Regelung über den Umfang der wöchentlichen Höchstarbeitszeit und die Einordnung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit treffen. Das Bundesarbeitsgericht hat den Spruch einer Einigungsstelle, soweit er solche Regelungen zum Inhalt hat, für unwirksam erklärt (Az 1 ABR 28/02).
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