Nicht so streng, Deutschland!
Die Arbeitsvisumregelung die Deutschland auf Angehörige von Drittstaaten anwendet, verstösst gegen den freien Dienstleistungsverkehr.
Die Arbeitsvisumregelung die Deutschland auf Angehörige von Drittstaaten anwendet, verstösst gegen den freien Dienstleistungsverkehr. So entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (C-244/04).
Die Entsendung von Arbeitnehmern, die Angehörige eines Drittstaates sind, ist in Deutschland im Ausländergesetz geregelt. Danach benötigen Ausländer, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen, um darin eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, eine besondere Aufenthaltsgenehmigung. Unternehmen, die in Deutschland Dienstleistungen erbringen wollen, müssen deshalb dafür sorgen, dass ihre Arbeitnehmer aus Drittstaaten bei der deutschen diplomatischen Vertretung im Mitgliedsstaat des Unternehmenssitzes ein Visum beantragen. Hinsichtlich der Modalitäten der Erteilung dieses Visums schreibt ein Runderlass vor, dass die diplomatische Vertretung Deutschlands sich vorab u. a. vergewissert, dass der Arbeitnehmer seit mindestens einem Jahr bei dem Unternehmen, das die Entsendung plant, beschäftigt ist. Die Kommission sah in der Praxis der Prüfung eine Behinderung der Dienstfreiheit und hat deshalb Verletzungsklage beim Europäischen Gerichtshof erhoben, welcher dieser zustimmte. Deutschland dürfe nicht eine mindestens einjährige Vorbeschäftigungszeit des Arbeitnehmers beim entsendenden Unternehmen verlangen. Es würde eine einfache vorherige Erklärung genügen, die besagt, dass der Aufenthalt, die Arbeitserlaubnis und die soziale Absicherung der betreffenden Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem sie beschäftigt werden, ordnungsgemäß seien. Diese Erklärung würde eine Verhinderung von Missbräuchen und Umgehungen des freien Dienstleistungsverkehrs ermöglichen.
Letztes Update 21.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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