Nicht sieben auf einen Streich
Arbeitnehmer dürfen nicht an allen sieben Tagen der Woche beschäftigt werden.
Arbeitnehmer dürfen nicht an allen sieben Tagen der Woche beschäftigt werden. Das gilt auch, wenn sich die Arbeit auf mehrere Arbeitgeber verteilt. So urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht (Az.: 2 AZR 211/04).
Die Pflicht, Sonntagsarbeit mit einem Ersatzruhetag auszugleichen, gelte arbeitgeberübergreifend. Nach dem Urteil müssen betroffene Arbeitnehmer gegebenenfalls auch eine Kündigung hinnehmen.
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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