Neunmalkluger Betriebsrat
Bundesarbeitsgericht (Az 7 ABR 42/02)
Lehnt ein Arbeitgeber die Übernahme von Kosten für die Schulung von Betriebsratsmitgliedern ab und fahren diese trotzdem zur Schulung, so bleibt der Betriebsrat auf den Kosten sitzen, wenn die Schulung nicht erforderlich war.
Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Arbeitgebers entschieden, der als freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit ein Berufsbildungszentrum betreibt. Der dort gebildete Betriebsrat schickte gegen den Willen des Arbeitgebers zwei Betriebsratsmitglieder zu einem zwölftägigen Seminar "Soziale Sicherung - Grundlagen". Es diente der Vermittlung von Kenntnissen des Systems der Sozialen Sicherung, der Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung sowie der Gesundheits- und Beschäftigungspolitik, der Arbeitsförderung und des Altersteilzeitrechts.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Kosten zu tragen, wie die Richter jetzt entschieden haben. Die dort vermittelten Kenntnisse waren für die Arbeit des Betriebsrats nach Inhalt und Umfang der Schulung nicht erforderlich. Die Beratung von Arbeitnehmern in sozialversicherungsrechtlichen Fragen gehört nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats. Dessen Überwachungspflicht erstreckt sich allenfalls auf die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Melde- und Abführungspflichten des Arbeitgebers. Die abstrakte Möglichkeit einer Verwertung der durch die Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse begründet nicht deren Erforderlichkeit (Az 7 ABR 42/02).
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