Neuer Chef, weniger Rente
Wer durch seinen alten Arbeitgeber überversorgt war, kann sich auf diesem Kissen nicht sicher ausruhen
Wer durch seinen alten Arbeitgeber überversorgt war, kann sich auf diesem Kissen nicht sicher ausruhen, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden hat.
Der Kläger war zunächst bei einer Ersatzkasse beschäftigt, deren Aufgaben per Gesetz auf die Rentenversicherungsträger verlagert wurden. Diese waren zur Übernahme der Angestellten verpflichtet und traten bei einem Arbeitgeberwechsel in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein.
Die betriebliche Altersversorgung ist bei dem beklagten Rentenversicherungsträger – dem neuen Arbeitgeber - tarifvertraglich ungünstiger geregelt als bei den Ersatzkassen. Bei ihnen beläuft sich die Gesamtversorgung gestaffelt nach der Anzahl der Beschäftigungsjahre ohne weitere Einschränkung auf bis zu 75 % des ruhegeldfähigen Bruttogehalts. Der Versorgungstarifvertrag der Beklagten begrenzt die Gesamtversorgung auf 45 % bis 91,75 % des maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts. Insbesondere gegen diese zusätzliche Obergrenze hat sich der Kläger gewandt. Er hat verlangt, dass die Beklagte seine Zusatzversorgung nach wie vor nach den für die Ersatzkassen geltenden Versorgungsbestimmungen berechnet – ohne Erfolg.
Die Tarifvorschriften des neuen lösten die Tarifvorschriften des früheren Arbeitgebers ab. Eine Gesamtversorgung von 75 % des ruhegeldfähigen Bruttogehalts stellt angesichts der Entwicklung der Steuern und Sozialversicherungsabgaben eine Überversorgung dar, fanden die Richter. Alle Sozialversicherungsträger, also auch die Ersatzkassen, hätten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
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