Neu: Verwaltungsangestellten wird für ihre Altersvorsorge in die Tasche gegriffen
Bundesländer dürfen ihre Angestellten verpflichten, sich an den Aufwendungen für ihre Altersversorgung zu beteiligen
Bundesländer dürfen ihre Angestellten verpflichten, sich an den Aufwendungen für ihre Altersversorgung zu beteiligen, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden hat.
Dagegen geklagt hatte eine Frau, die seit dem 1. Februar 1976 bei der Stadt Hamburg als Verwaltungsangestellte beschäftigt ist. Ihre betriebliche Altersversorgung richtet sich nach dem Ersten Hamburger Ruhegeldgesetz. Bislang finanzierte die Stadt allein die Versorgungsleistungen. Seit der Änderung des Gesetzes haben die Arbeitnehmer einen Beitrag zu den Versorgungsausgaben in Höhe von zunächst 1,25 % ihres steuerpflichtigen Arbeitsentgelts zu leisten. Dieser Betrag wird vom Arbeitsentgelt einbehalten und einem Sondervermögen zugeführt. Es wird zur Entlastung der Stadt von Versorgungsaufwendungen eingesetzt. Beitragspflicht und Beitragshöhe entsprechen den tarifvertraglichen Regelungen für die Zusatzversorgung, die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gewährt wird. Der Senat Hamburgs ist ermächtigt, den Beitragssatz in Anlehnung an die Satzung der VBL durch Rechtsverordnung zu ändern.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Hamburger Ruhegeldgesetz habe die Beitragspflicht der Arbeitnehmer mangels Zuständigkeit des Landes nicht einführen können. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Land hat die erforderliche Gesetzgebungszuständigkeit. Es handelt sich um keine sozialversicherungsrechtlichen, sondern um arbeitsrechtliche Regelungen. Inhaltlich ist die Einführung der Beitragspflicht sowohl verfassungsgemäß als auch mit den Bundesgesetzen zu vereinbaren.
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