Morgen ist nicht gestern
Bundesarbeitsgericht (Az 4 AZR 533/02)
Ist in einem Arbeitsvertrag vereinbart, dass übertarifliche Zulagen „jederzeit ohne Einhaltung einer Frist widerrufbar und anrechenbar auf kommende Lohnerhöhungen" sind, so kann der Arbeitgeber sie nicht rückwirkend anrechnen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Im entsprechenden Betrieb wurden Anfang Juni neue Lohntarifverträge abgeschlossen. Sie traten am 1. Juli in Kraft. Jeweils zusammen mit der Lohnabrechnung für August nahm der Arbeitgeber "rückwirkend" zum 1. Juli die Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf die - höhere - übertarifliche Zulage vor. Zu Unrecht, so die Richter. Eine Anrechnung, die - wie hier - erst im zweiten Monat nach dem Inkrafttreten der Tariflohnerhöhung erfolgt, betrifft nicht (mehr) die "kommende" Lohnerhöhung und ist deshalb unwirksam (Az 4 AZR 533/02).
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Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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