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Arbeitsverhältnis auf Teilzeit umstellen
Will ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis auf Teilzeit umstellen, so können von den Betriebsparteien vereinbarte Regelungen über die Verteilung der Arbeitszeit als betrieblicher Grund diesem Wunsch entgegenstehen.
Andere betriebliche Gründe müssen rational nachvollziehbar sein. Der Arbeitszeitwunsch darf den Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
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Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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