Mobbing: Wer selbst kündigt, verliert Ansprüche
Kündigt der Arbeitnehmer wegen Beleidigungen oder Nötigungen durch einen Kollegen das Arbeitsverhältnis selbst, hat er keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles.
Kündigt der Arbeitnehmer wegen Beleidigungen oder Nötigungen durch einen Kollegen das Arbeitsverhältnis selbst, hat er keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles. Dies entschieden nun die Richter des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 8 AZR 234/06).
Nach einem tätlichen Angriff durch einen Kollegen war der Kläger für einige Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Der Beklagte, zuständig für Personalangelegenheiten im Unternehmen, rief ihn daraufhin wiederholt zuhause an, hinterließ auf dem Anrufbeantworter
diverse Beschimpfungen und nötigte den Verletzten, die Strafanzeige gegen den tätlich gewordenen Kollegen zurückzuziehen. Dies veranlasste den Kläger schließlich zur Kündigung und Klage auf Ersatz des Verdienstausfalls gegen den Personalverantwortlichen.
Der war jedoch der Ansicht, der Kläger habe den Schaden durch seine Eigenkündigung selbst zu verantworten. Dies lehnten die Richter ab. Sie stellten klar, dass der Kläger weder in seinem Recht an seinem Arbeitsplatz im Sinne des § 823 I BGB verletzt worden wäre, noch habe er aufgrund der Initiativkündigung einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls gemäß § 823 II BGB.
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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