Mitwirkungsrechte
Überblick über die verschiedenen Mitbestimmungsrechte
Die Mitwirkungsrechte lassen sich wie folgt weiter unterteilen:
- Informationsrechte
- Anhörungs- Beratungs- und Initiativrechte
- Zustimmungs- und Vetorechte.
Informationsrechte stellen die schwächste Art der Beteiligung des Betriebsrates dar. Hier hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, den Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung umfassend zu unterrichten und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen (z.B. § 80(2) BetrVG). Er ist nicht verpflichtet, die Angelegenheit auch zu beraten. Die nächst höhere Stufe der Mitwirkung des Betriebsrates sind die Anhörungs und Beratungsrechte (z.B. § 92 BetrVG), die auch ein Initiativrecht des Betriebsrates beinhalten, wonach er Vorschläge zu bestimmten Angelegenheiten machen kann. Bei diesen Rechten hat der Arbeitgeber die Meinung des Betriebsrates zur Kenntnis zu nehmen und sich anschließend mit den Anregungen und Einwendungen auseinanderzusetzen. Dies setzt voraus, daß der Arbeitgeber zuvor den Betriebsrat informiert hat. Es ist jedoch nicht erforderlich, daß Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam oder wechselseitig tätig werden, vielmehr handelt es sich jeweils um einseitige Informationen. Nach wie vor bleibt auf dieser Stufe der Beteiligung die Ent-scheidung dem Arbeitgeber alleine vorbehalten.
Beim Widerspruchsrecht (z.B. § 102(2+3 BetrVG)kann der Betriebsrat sein Veto einle-gen, doch ist der Arbeitgeber weiterhin in der Lage, die geplante Maßnahme im einzelnen Arbeitsverhältnis durchzuführen.
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Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper
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Letztes Update 29.03.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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