Mitgliederwerbung in der Kantine?
Gewerkschaften können in Betrieben auch durch betriebsfremde Beauftragte um Mitglieder werben.
Gewerkschaften können in Betrieben auch durch betriebsfremde Beauftragte um Mitglieder werben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in dem Betrieb bereits Mitglieder haben. Die Werbung von Mitgliedern ist Teil der grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. So entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (Az.: 1 AZR 461/04).
Dazu gehöre deren Befugnis selbst zu bestimmen, welche Personen sie mit der Werbung betrauen, und die Möglichkeit, dort um Mitglieder zu werben, wo Arbeitnehmer zusammenkommen und als solche angesprochen werden könnten. Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte im vorliegenden Fall über eine Klage der IG Metall zu entscheiden. Diese verlangte von einem Arbeitgeber, betriebsfremden Gewerkschaftsbeauftragten während der Mittagsöffnungszeiten der Betriebskantine künftig den Zutritt zum Betrieb zu gestatten, um Mitgliederwerbung zu betreiben.
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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