Mitbestimmungsrechte
Grundstruktur
Die Mitbestimmungsrechte verleihen dem Betriebsrat die weitestgehendsten Befugnisse (z.B. § 87, 94 und 112 BetrVG). Der Betriebsrat erlangt direkt Einfluß auf die unternehmerische Entscheidung. In den Fällen der Mitbestimmung kann eine Angelegenheit nur geregelt werden, indem sich der Betriebsrat und der Arbeitgeber gemeinsam einigen. Der Betriebsrat kann auch von sich aus die Vornahme einer Regelung vorantreiben. Tritt eine Einigung zwischen den Parteien nicht ein, so darf die Maßnahme nicht durchgeführt werden. Zur Lösung des Konfliktes kann dann eine Einigungsstelle angerufen werden.
Tip für die Praxis
Ein Mitbestimmungsrecht erkennt man als Betriebsrat stets an folgender Formulierung: „Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigung ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat“.
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Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper
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Letztes Update 29.03.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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