Mitbestimmung bei Personalkleidung
Die Frage, wer die Kosten für einheitliche Personalkleidung trägt, fällt nicht unter die Regelungskompetenz einer betrieblichen Einigungsstelle.
Die Frage, wer die Kosten für einheitliche Personalkleidung trägt, fällt nicht unter die Regelungskompetenz einer betrieblichen Einigungsstelle. So entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (Az.: 1 ABR 18/06).
Im aktuellen Fall hatte der Betriebsrat eines Spielcasinos den Spruch der Einigungsstelle angefochten, da dieser nach seiner Auffassung nicht nur über die Dienstkleidung, sondern auch über die Kostentragung hätte entscheiden müssen. Zu Unrecht, wie die Richter meinten. Die Einigungsstelle könne entscheiden, wer die Kleidung zu beschaffen habe. Um zu klären, wer zahlen müsse fehle es ihr jedoch an Regelungskompetenz, da die Frage nicht die Ordnung im Betrieb und das Verhalten der Arbeitnehmer berühre.
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