Mehrarbeitszuschlag nur bei Mehrarbeit
BAG, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 4 AZR 596/99 -
Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie, als Arbeiter beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung unterliegt das Arbeitsverhältnis dem Manteltarifvertrag Metall Hamburg/Schleswig-Holstein (MTV). Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (IRWAZ) beträgt nach § 3 MTV 35 Stunden; sie kann aufgrund einer Betriebsvereinbarung ungleichmäßig verteilt werden und muß im Ausgleichszeitraum erreicht sein. § 6 MTV definiert Mehrarbeit als die angeordnete Überschreitung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit (IRTAZ), die bis zum Arbeitsbeginn des darauf folgenden Tages abgefordert wird; Mehrarbeit ist mit einem Zuschlag von 20 % zu vergüten. Aufgrund einer im April 1997 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung über die betriebliche Arbeitszeit wurden bei der Beklagten Zeitkonten geführt. Im Dezember 1997 zahlte die Beklagte an den Kläger das auf seinem Zeitkonto befindliche Zeitguthaben von 52,55 Stunden ohne Zuschläge aus. Der Kläger begehrt Mehrarbeitszuschläge für diese Stunden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß das vor Ablauf des Ausgleichszeitraums saldierte Zeitguthaben Mehrarbeit im tarifvertraglichen Sinne darstellt.
BAG, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 4 AZR 596/99 -
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. Juni 1999 - 4 Sa 586/98 -
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