Mehr Kind, weniger Abfindung?
Zeiten von Erziehungsurlaub (Elternzeit)
Die Gründe für eine Berücksichtigung der Beschäftigungsdauer in einem Sozialplan rechtfertigen es nicht, von dieser die Zeiten von Erziehungsurlaub (Elternzeit) auszunehmen. Insoweit ist der Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien eingeschränkt, weil der verfassungsrechtlich geschützte Bereich von Ehe und Familie, Pflege und Erziehung der Kinder berührt ist. Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts liegt dagegen nicht vor, wenn der Sozialplan ausschließlich Frauen erfasst, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.
Das gilt, obwohl die Betriebsparteien bei der Gestaltung von Regelungen, mit denen sie Nachteile aus einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen oder mildern wollen, einen weiten Gestaltungsspielraum haben. Danach dürfen sie bei der Bemessung von Abfindungsbeträgen auch auf die Dauer der bisherigen Beschäftigung abstellen, obwohl die Überbrückungsfunktion eines Sozialplans auf die Zukunft gerichtet ist.
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