Man kann doch über alles reden
Laut Gesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln.
Laut Gesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln. Das gilt sowohl hinsichtlich der Verkürzung als auch hinsichtlich der Neuverteilung der Arbeitszeit. Die Verletzung dieser Pflicht führt aber nicht dazu, daß die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt gilt.
Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Bankkaufrau festgestellt, die in Zukunft nur vormittags arbeiten möchte.
Die Vorinstanz hatte dagegen geurteilt, dass eine Arbeitszeitregelung entsprechend den Wünschen der Klägerin bereits zustande gekommen sei. Die Beklagte habe ohne Verhandlungen die Arbeitszeitwünsche der Klägerin nicht wirksam ablehnen können.
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