Mama bleibt!
Kündigung von Teilzeitarbeitsverhältnis...
Ein Arbeitgeber darf ein Teilzeitarbeitsverhältnis nicht während der Zeit kündigen, in der dem Arbeitnehmer Anspruch auf Erziehungsgeld zusteht oder nur deshalb nicht zusteht, weil die gesetzlichen Einkommensgrenzen überschritten sind. Dieser Sonderkündigungsschutz besteht auch dann, wenn das Teilzeitarbeitsverhältnis erst nach der Geburt des Kindes begründet wurde, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden hat.
Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sollen die Möglichkeit der Eltern fördern, sich in den ersten Jahren der Erziehung ihrer Kinder widmen zu können, ohne den Verlust des Arbeitsplatzes in Kauf nehmen zu müssen. Deshalb beschränken sie den Kündigungsschutz nicht auf diejenigen Arbeitsverhältnisse, die bei der Geburt des Kindes schon bestanden.
Ob der Kündigungsschutz auch dann besteht, wenn der Arbeitnehmer bereits Elternzeit bei einem Arbeitgeber in Anspruch nimmt und währenddessen zu einem anderen (zweiten) Arbeitgeber in ein Teilzeitarbeitsverhältnis tritt, geht aus dem Urteil allerdings nicht hervor - die Klägerin war bei ihrem vorherigen Arbeitgeber bereits ausgeschieden, als sie beim Beklagten anfing (2 AZR 627/01).
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Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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