Leistungszulage und tarifliche Verdienstsicherung wegen Alters
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. April 2000 - 4 AZR 177/99 -
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger zusätzlich zu der ihm ab September 1996 zustehenden tariflichen Verdienstsicherung wegen Alters eine Leistungszulage zusteht. Bis dahin hatte er keinen Anspruch auf eine Leistungszulage. Der am 5. September 1941 geborene Kläger ist seit 1970 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, in deren Betrieb in Kiel beschäftigt. Er ist Mitglied der IG Metall, die Beklagte gehörte bis Ende 1996 dem Arbeitgeberverband Nordmetall an. Zum 1. Mai 1997 schlossen die IG Metall und die Beklagte einen Firmentarifvertrag, der u.a. die Zahlung einer modifizierten Leistungszulage vorsieht, für deren Gewährung erstmals eine Leistungsbeurteilung zugrundegelegt wird. Später unterzeichneten die IG Metall und die Beklagte ein "Protokoll zur Alterssicherung", wonach mit Inkrafttreten des Firmentarifvertrags bei den bereits altersgesicherten Arbeitnehmern der zu diesem Zeitpunkt gezahlte Gesamtbruttoverdienst zugrundegelegt wird und die Leistungsbeurteilung keine Auswirkung auf die Vergütung hat.
Die Klage hatte - wie in den Vorinstanzen - auch in der Revision keinen Erfolg. Die tariflichen Regelungen, zu denen auch das "Protokoll zur Alterssicherung" zählt, sehen für Arbeitnehmer, denen vor Einführung der Leistungszulage die tarifliche Verdienstsicherung wegen Alters zuteil geworden ist, keine Verdiensterhöhung durch eine Leistungszulage vor. Dem Kläger stehen nicht nebeneinander die Vorteile der tariflichen Alterssicherung und die Vorteile der nachträglich eingeführten Leistungszulage zu. Diese Regelung ist mit höherem Recht vereinbar.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. April 2000 - 4 AZR 177/99 -
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Februar 1999 - 1 Sa 230/98
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