Leiharbeitnehmer wählen, aber zählen nicht
Danach sind Leiharbeiter wahlberechtigt, werden aber bei der Zählung der Arbeitnehmer im Betrieb nicht berücksichtigt.
Das ist der Tenor eines Urteils des Bundesarbeitsgerichtes zur Betriebsratswahl. Danach sind Leiharbeiter wahlberechtigt, werden aber bei der Zählung der Arbeitnehmer im Betrieb nicht berücksichtigt.
Hintergrund: In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus sieben Mitgliedern, in Betrieben mit in der Regel 201 bis 400 Arbeitnehmern aus neun Mitgliedern. Im entschiedenen Fall hätte die Mitzählung der Leiharbeiter die 200er-Grenze überschritten. Da sie aber nicht Arbeitnehmer im Sinne der Betriebsratswahl sind, musste sich die Interessenvertretung mit sieben Mitgliedern zufrieden geben (Az 7 ABR 53/02).
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