Kurzer Rock und junge Jahre – wie alt darf eine Stewardess sein?
Die tarifvertragliche Altersgrenze von 55 Jahren für Kabinenpersonal in Flugzeigen ist unwirksam
Die tarifvertragliche Altersgrenze von 55 Jahren für Kabinenpersonal in Flugzeigen ist unwirksam, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden hat. Die im März 1945 geborene Klägerin war bei der beklagten Luftfahrtgesellschaft seit 1972 als Stewardess beschäftigt. Der mit der Beklagten geschlossene Haustarifvertrag sieht für das Cockpitpersonal eine Altersgrenze von 60 Jahren, für das Kabinenpersonal eine Altersgrenze von 55 Jahren vor. Die Beklagte lehnte die Fortsetzung des Vollzeitarbeitsverhältnisses mit der Klägerin über die Vollendung des 55. Lebensjahrs hinaus ab. Die Klägerin machte die Unwirksamkeit der tariflichen Altersgrenze von 55 Jahren sowie den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über den 31. März 2000 hinaus geltend.
Wie bereits in den Vorinstanzen hatte die Klage auch beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die tarifvertragliche Altersgrenzenregelung von 55 Jahren für das Kabinenpersonal ist unwirksam. Es fehlt an einem diese Altersgrenze rechtfertigenden Sachgrund. Die von der Beklagten geltend gemachten Sicherheitsbedenken sind vorgeschoben. Dies wird bereits daran deutlich, dass der Tarifvertrag für das Cockpitpersonal eine Altersgrenze von erst 60 Jahren vorsieht. Der Vergleich mit dem Cockpitpersonal, den die Richter zogen, könnte auch in ähnlichen Fällen der Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern zur Unwirksamkeit entsprechender Klauseln führen.
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