Kündigung nach Surfen am Arbeitsplatz
Auch wenn das Surfen im Internet am Arbeitsplatz nicht ausdrücklich untersagt wurde, kann es eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen.
Auch wenn das Surfen im Internet am Arbeitsplatz nicht ausdrücklich untersagt wurde, kann es eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen. Dies kann im Einzelfall sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wie das Bundesarbeitsgericht nun entschied (Az.: 2 AZR 200/06).
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dem ohne Abmahnung gekündigt worden war, weil er während der Arbeitszeit Internetseiten mit pornographischem Angebot angesehen hatte. Die in dieser Zeit nicht erledigte Arbeit ließ er sich in Überstunden vergelten. Das Gericht entschied, dass eine Kündigung möglich sei. Entscheidend dafür sei, wie schwerwiegend die Pflichtverletzung sei. Dies hänge vor allem von der Anzahl der versäumten Arbeitszeit und davon ab, ob die Nutzung die Gefahr einer Rufschädigung für den Arbeitgeber bedeute.
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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