Kündigung bei Schlechtarbeit?
Arbeitnehmer können nicht ohne weiteres aufgrund ihrer Leistungsschwäche entlassen werden.
Arbeitnehmer können nicht ohne weiteres aufgrund ihrer Leistungsschwäche entlassen werden. Erst wenn durch das fehlerhafte Arbeiten vertragliche Pflichten verletzt werden, kann eine Kündigung gem. § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz gerechtfertigt sein. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann das Überschreiten der Schwelle zur Pflichtverletzung zwar durch eine fortdauernde überdurchschnittliche Fehlerquote indiziert sein - die Quote allein kann die Kündigung jedoch nicht rechtfertigen (Az.: 2 AZR 536/06).
Damit verwiesen die Richter die Kündigungsschutzklage einer Versandarbeiterin zu weiteren Tatsachenfeststellungen zurück an das Landesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber begründete die Kündigung damit, dass der Mitarbeiterin beim Zusammenstellen von Warensendungen rund dreimal so viele Packfehler unterliefen wie ihren Kollegen. Dies schade dem Image der Firma und führe zu nicht unerheblichen Kosten, da jeweils nachgeliefert werden müsse. Die Vorinstanzen hatten im Sinne der Arbeitnehmerin entschieden. Nach dem Bundesarbeitsgericht kann nun eine vorwerfbare Verletzung der vertraglichen Pflichten vorliegen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass über einen längeren Zeitraum qualitativ erheblich unterdurchschnittlich gearbeitet wurde. Maßgeblich sind hierbei die jeweils tatsächliche Fehlerzahl sowie Art, Schwere und Folgen der Fehler. Dementsprechend müsse das Landesarbeitsgericht nun erneut prüfen.
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Letztes Update 17.12.2009 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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