Kündigung auf Raten
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist eine Befristung unwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Dies gilt auch für eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines Kündigungsrechtsstreits, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden hat (Az 7 AZR 113/03).
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