Krank und knapp bei Kasse
Ein Arbeitnehmer, der 37,5 Stunden pro Woche arbeitet, muss es unter Umständen hinnehmen, dass ihm Krankengeld nur auf einer Grundlage von weniger Wochenstunden gewährt wird.
Ein Arbeitnehmer, der 37,5 Stunden pro Woche arbeitet, muss es unter Umständen hinnehmen, dass ihm Krankengeld nur auf einer Grundlage von weniger Wochenstunden gewährt wird.
Das hat das Bundesarbeitsgericht vor folgendem Hintergrund entschieden:
Laut anwendbarem Tarifvertrag betrug die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 28,8 Stunden pro Woche. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bemaß sich nach dem Entgelt, welches der Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Schichtplan erhalten würde. Der Betroffene arbeitete tatsächlich 37,5 Stunden/Woche. Davon wurden 35 Stunden vergütet und weitere 2,5 Stunden einem Freizeitkonto gutgeschrieben. Das Gericht hat nun entschieden, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf der Basis einer 28,8 Stunden-Woche berechnen durfte und nicht 35 Stunden wöchentlich zu Grunde legen musste.
Die Tarifvertragsparteien dürften unabhängig von der individuellen Arbeitszeit des Arbeitnehmers die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit zu Grunde legen. Darin liege kein unverhältnismäßiger Eingriff in den auch im Verhältnis zum Tarifvertrag zwingenden gesetzlichen Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Az 5 AZR 346/03).
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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