Kopftuch als Kündigungsgrund?
Verkäuferinnen kann nicht verboten werden, während der Arbeitszeit ein Kopftuch zu tragen
Verkäuferinnen kann nicht verboten werden, während der Arbeitszeit ein Kopftuch zu tragen, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden hat.
Die Klägerin, eine Muslimin, arbeitet im einzigen Kaufhaus einer hessischen Kleinstadt. Sie teilte ihren Chefs mit, sie werde bei ihrer Tätigkeit künftig ein Kopftuch tragen; ihre religiösen Vorstellungen hätten sich gewandelt, der Islam verbiete es ihr, sich in der Öffentlichkeit ohne Kopftuch zu zeigen. Das Kaufhaus schloss einen solchen Einsatz aus. Nachdem die Klägerin bei ihrer Auffassung blieb, wurde ihr ordentlich gekündigt.
Die Klage der Frau hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die Weigerung der Klägerin, entsprechend der Anordnung der Beklagten auf das Tragen eines Kopftuchs während der Arbeitszeit zu verzichten, rechtfertigt die Kündigung nicht. Die Beklagte hat bei der auf ihr Direktionsrecht gestützten Festlegung von Bekleidungsregeln die grundrechtlich geschützte Glaubensfreiheit der Klägerin zu berücksichtigen. Zwar genießt auch die unternehmerische Betätigungsfreiheit der Beklagten grundrechtlichen Schutz. Zwischen beiden Positionen ist ein möglichst weitgehender Ausgleich zu versuchen. Allein die Befürchtung der Beklagten, es werde im Falle des Einsatzes der Klägerin zu nicht hinnehmbaren Störungen kommen, reicht bei dieser Abwägung nicht aus, die geschützte Position der Klägerin ohne weiteres zurücktreten zu lassen.
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