Kontrolle im öffentlichen Bereich
Bundes-/Landesbeauftragte für den Datenschutz
§ 22 regelt, dass der BfD des Bundes vom Bundestag für fünf Jahre gewählt und seine Behörde beim Bundesinnenminister eingerichtet wird. § 22 IV verleiht dem BfD Weisungsungebundenheit. Es besteht zwar eine Rechtsaufsicht, aber keine Fachaufsicht, d.h. der BfD ist unabhängig.
Der BfD hat verschiedene Funktionen: er kontrolliert die Einhaltung des Datenschutzes bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes. Dazu hat er Informations- und Zutrittsrechte. Weiterhin berät der BfD die Bundesregierung, Minister und Behörden.
Dazu kann er Gutachten erstellen. Außerdem registriert und informiert er. Dazu erstellt er ein Register der automatisiert geführten Dateien und gibt Tätig-keitsberichte, in denen er auf Gesetzesverstöße, bedenkliche Entwicklungen und Verbesserungen hinweist.
Insgesamt ist die Stellung des BfD eher schwach, weil ihm keine Vollstreckungsgewalt zukommt.
Die Stellung der LfD ist in den einzelnen Landesdatenschutzgesetzen ähnlich ausgestaltet.
Zu diesem Themenbereich berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper
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Letztes Update 27.07.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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