Klassenfahrt bei Wasser und Brot?
Ein Angestellter im öffentlichen Dienst kann nicht auf eine ihm tarifvertraglich zustehende Kostenerstattung verzichten...
Ein Angestellter im öffentlichen Dienst kann nicht auf eine ihm tarifvertraglich zustehende Kostenerstattung verzichten, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.
Laut Tarifvertrag sind einem Angestellten im öffentlichen Dienst diejenigen Auslagen zu erstatten, die ihm bei der Durchführung einer genehmigten Dienstreise entstehen.
Geklagt hatte ein angestellter Lehrer, der eine genehmigte Klassenfahrt in ein Schullandheim durchgeführt hatte. Der dafür vorgesehene Antrag enthielt einen vorformulierten Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten, soweit die der Schule zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen. Unter Hinweis auf begrenzte Haushaltsmittel für Klassenfahrten wurden die geltend gemachten Kosten auch nur teilweise ersetzt. Die auf die vollständige Erstattung der tariflichen Reisekostenvergütung gerichtete Klage hatte Erfolg (Az 6 AZR 323/02).
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