Kirche und Gewerkschaft - ist ein Betriebsrat unchristlich?
Das Betriebsverfassungsgesetzes ist auf ein von einem Mitglied des Diakonischen Werkes betriebenes Krankenhaus nicht anwendbar.
Das Betriebsverfassungsgesetzes ist auf ein von einem Mitglied des Diakonischen Werkes betriebenes Krankenhaus nicht anwendbar. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes hervor.
Geklagt hatte eine gemeinnützige GmbH, die ein Krankenhaus betreibt. Gesellschafter sind zu je 50% die H. Klinik Weimar GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Stadt Weimar ist, sowie die Stiftung S. Weimar, eine Einrichtung des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen e.V. Die GmbH ist Mitglied des Diakonischen Werkes. Als die Gewerkschaft ÖTV im Betrieb der eine Betriebsversammlung durchführte und einen Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl wählte, kam es zum Streit. Das Krankenhaus beantragte, dem Wahlvorstand die Durchführung der Betriebsratswahl zu untersagen.
Wie bereits in den Vorinstanzen hatte der Antrag auch beim Bundesarbeitsgericht Erfolg. In dem von der Arbeitgeberin betriebenen Krankenhaus ist kein Betriebsrat zu wählen. Es handelt sich um die karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft, auf die das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung findet. Der Betrieb des Krankenhauses der Arbeitgeberin ist auf die Verwirklichung eines christlichen Auftrags gerichtet. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Diakonischen Werk muss die Arbeitgeberin dessen satzungsmäßige Zwecke, Aufgaben und Ziele fördern und ist an die Grundentscheidungen der Kirche gebunden. Sie hat sich außerdem verpflichtet, in ihre leitenden Organe nur Personen zu berufen, die bereit sind, ihre Leitungstätigkeit im Sinne kirchlicher Diakonie wahrzunehmen. Die hierdurch gewährleisteten Einflussmöglichkeiten der Amtskirche auf den Betrieb der Arbeitgeberin rechtfertigen den Ausschluss des staatlichen Mitbestimmungsrechts.
Zu diesem Themenbereich berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper
Kanzlei Dr. Stumper - firstlex
Tel.: 0700 3477 8539 *
dr.stumper@firstlex.de
Neuer Wall 80, 20354 Hamburg
*12 ct./Min aus dem Festnetz der Telekom |
 |
Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

|
